AGB | Healthcare Convention
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Europe Convention GmbH & Co. KG

Bahnhofstrasse 30, 82467 Garmisch-Partenkirchen

HR: AG München, HRA 100204;
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Europe Convention Verwaltungs-GmbH; HR: AG München HRB 210845; Geschäftsführende Gesellschafter: Johann Schmitz, Thomas Wiggermann
(im Folgenden als Auftragnehmer bzw. Europe Convention / EC bezeichnet)

§ 1 Geltungsbereich


Die in dieser AGB enthaltenen Regelungen gelten für alle Verträge unserer Geschäftsbereiche. Mit dem Kunden vereinbarte Individual-Sondervereinbarungen gehen diesen Regelungen vor. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Vertragsabschluss


Sofern eine Anfrage als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann EC diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Aufträge und Bestellungen an die EC haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufgrund stetiger Marktpreisänderungen von Zulieferern und Subunternehmern sowie Materialien gelten die Angebotspreise längstens für einen Zeitraum von vier Wochen bis Angebotserteilung. Zum Wirksamwerden eines Vertrages ist im Zweifelsfall immer eine schriftliche Auftragsbestätigung nach Maßgabe und Inhalt des vorherigen Angebotes nötig. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne Einverständnis der EC Dritten, in den Vertragsverhandlungen nicht involvierten Personen, nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Im Eventbereich ist Grundlage der jeweils durchzuführenden Veranstaltung ein durch den Kunden abgenommenes Konzept, sowie eine abgestimmte Leistungsbeschreibung und ein Kostenplan.
  2. Nachträglich erteilte (Zusatz-) Aufträge, die nicht im ursprünglichen Vertragsumfang enthalten sind bedürfen grds. ebenfalls der Schriftform. Diese werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
  3. EC ist berechtigt, sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Subunternehmer zu bedienen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Leistungsverpflichtungen auch in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen. Der Kunde erteilt schon mit Vertragsbedingung die Zustimmung hierfür.

§ 3 Leistungsumfang


Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der Schriftform.

§ 4 Stornierung

  1. Stornierungen haben hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit immer schriftlich zu erfolgen.
  2. Unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt haftet der Auftraggeber für alle bereits erbrachten Leistungen (netto zzgl. MwSt.) der EC. Des Weiteren kommt er für alle dem Auftragnehmer durch die Stornierung entstehenden Fremdkosten auf.
  3. Die Stornokosten für die mit HC vereinbarten Leistungen unterliegen folgender Staffelung ab Auftragserteilung: 25% der netto Umsatzsumme lt. Angebot bis 91 Tage vor Veranstaltung 50% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 90-31 Tage vor Veranstaltung 80% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 30-11 Tage vor Veranstaltung 100% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 10 Tage vor Veranstaltung Davon unberührt bleibt die Einforderung der bis zum Tag der Stornierung bereits entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veranstaltung (Recherche, Vorreisen etc.). Für die Nachbereitung und Abwicklung der Stornierung werden, zusätzlich zu den Stornokosten gem. des Abs. 3, Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  4. Zusätzliche Stornogebühren, die Leistungspartner der EC gegebenenfalls in Rechnung stellen, werden weiter verrechnet.

§ 5 Urheberrechte und Datenschutz

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber ¸berlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich EC sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Rücksprache mit EC Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Präsentationsinhalte bleiben auch bei nicht erfolgter Beauftragung der EC in deren Eigentum. Eine Nutzung in jedweder Weise durch den Kunden ist untersagt (Konzeptschutz).
  2. Soweit es innerhalb der in § 2 genannten Frist nicht zu einem Vertragsabschluß gekommen sein sollte, sind der EC diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen und erklärt bei Vertragsschluss, daß er im Besitz der für die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlichen Urheber- und /oder Markenrechte ist; falls er nicht selbst Urheber und /oder Markeninhaber ist, vom Inhaber eine ausdrückliche Genehmigung für die Verwendung von Abbildungen, Markenzeichen und/oder -namen eingeholt hat. Der EC obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung der für die zur Verfügung gestellten Materialien vorhandenen Rechte. Eine Haftung in Bezug auf Urheber- und Markenrechtsverletzungen gegen-über Dritten wird für die in Auftrag gegebenen Leistungen daher ausgeschlossen.
    Sollte es in diesem Zusammenhang zu Urheber- oder Markenrechtsverstößen kommen, so hat dies der Auftraggeber selbst zu verantworten und stellt die E C hiermit von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Kosten zur Abwehr von solchen Ansprüchen Dritter, insbesondere Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
  4. Von der EC gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertrags partner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Verviel fältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die EC gestattet. Die Eigentums-, Urheber-, und Warenzeichenrechte verbleiben auch nach der Präsentation bei der EC, wenn diese nicht mit der Auftragsdurchführung beauftragt wird.
  5. Die EC behält sich das Recht vor, Arbeiten und Entwürfe zu archivieren und als Referenz im eigenen Aussenauftritt (Homepage, Präsentation, ect…) zu verwenden. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß Persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere betriebliche Informationen gespeichert werden, soweit d ies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

§ 6 Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Alle Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich
  2. Rechnungen der EC sind sofort nach Rechnungseingang fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von zehn Tagen zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell bei Vertragsleistung geltenden Mehrwertsteuer.
  3. Bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn hat durch den Auftraggeber eine Depositzahlung in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu erfolgen.
  4. Zahlungen haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
  5. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  6. Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Annahmeverzug


Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die EC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8 Gewährleistung


Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware der EC bei Abnahme gründlich zu prüfen und etwaige Mängel unverz¸glich (§§ 377, 378 HGB) schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss auf jeden Fall vor Beginn der Veranstaltung zugehen, sodaß der EC die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wird. Eine unterlassene oder nicht rechtzeitige Mängelanzeige führt zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche. Dem Auftragnehmer steht nur dann ein Gewährleistungsanspruch zu, wenn er alle von ihm zu erbringenden Leistungen, Aufgaben und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäfl, rechtzeitig und mangelfrei erfüllt hat.

§ 9 Haftung

  1. Die EC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der EC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaften verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der EC ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 3 dieses Paragraphen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die EC haftet im Übrigen nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die EC den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der EC Änderungen an der Kampagne, (…) vor, entfällt die Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
  5. Die Vertragsparteien vereinbaren eine vom Auftragswert abhängige Deckelung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des Auftragswerts. Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleiben durch die vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der EC. Sollte der Vertragspartner eine höhere Haftungssumme für notwendig erachten schließt die EC auf Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten eine entsprechende Versicherung ab, soweit dies möglich ist.
  6. In Fällen höherer Gewalt, die zum Ausfall der Veranstaltung führen, bestehen keine gegenseitigen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der Parteien aus dieser Vereinbarung.
  7. Im Outdoorbereich, insbesondere beim Einsatz von Geräten haftet EC nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemäße Benutzung des ausgegebenen Equipments oder durch Selbstüberschätzung der Teilnehmer entstehen. Ebenso ausgeschlossen ist die Verantwortung für den Verlust persönlicher Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand undfür alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Garmisch-Partenkirchen.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
  4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Parteien eine angemessene Regelung treffen, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.

Stand: Januar 2020